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Über die Liste
Anhang XIII der REACH-Verordnung enthält Kriterien für Stoffe, die persistent, bioakkumulierbar und giftig (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) sind.
Diese Liste besteht aus Inhaltsstoffen, die laut der offiziellen Seite der PBT-Anpassung Liste auf der Website der ECHA als PBT/vPvB bestätigt sind.
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