Neue EU-Verordnung (24. August): Schulungsanforderungen für Diisocyanate

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Die in Anhang XVII Eintrag 74 aufgeführten Diisocyanate dürfen nach dem 24. August 2023 nicht als Stoffe allein, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen für industrielle und gewerbliche Zwecke verwendet werden, es sei denn:

(a) die Konzentration der Diisocyanate einzeln und in Kombination weniger als 0,1 Gewichtsprozent beträgt oder


(b) der Arbeitgeber oder Selbstständige stellt sicher, dass industrielle oder gewerbliche Anwender vor der Verwendung des/der Stoffe(s) oder Gemische(s) eine Schulung zur sicheren Verwendung von Diisocyanaten erfolgreich abgeschlossen haben.


Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R1149&from=EN


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